Gemäss kantonalem Richtplan (S-5.1.1) sorgen die Gemeinden «für
EINE DEN BEDÜRFNISSEN DER BEVÖLKERUNG
Entsprechende Siedlungsqualität (Ortsbild, Qualität der Architektur, Umgebungs- und Freiraumgestaltung, Erschliessung und Parkierung)“.
Die Reaktionen der Bevölkerung von Hünenberg See auf die überdimensionierten Überbauungspläne für das Zythus-Areal lassen nur eine Schlussfolgerung zu:
Die aktuellen Pläne für die Entwicklung des Zythus-Areals entsprechen bei näherer Betrachtung in keiner Art und Weise den Bedürfnissen der Bevölkerung von Hünenberg See.
Richtplantext des Kantons Zug
- G 5 Ziele zur Siedlung
- G 5.1 Die räumliche Entwicklung findet im bestehenden Siedlungsgebiet statt.
- Damit nimmt der Bodenflächenverbrauch pro Einwohnerin und Einwohner tendenziell ab.
- G 5.2 Die Verdichtung innerhalb der Bauzone misst sich an hohen städtebaulichen Anforderungen. Die Qualität der öffentlichen Freiräume und der Siedlungsumgebung ist hoch.
- G 5.3 Die Bevölkerung ist bei den Planungen von Verdichtungen anzuhören.
- G 5.4 Mehr Natur in den Siedlungen steigert die Lebensqualität und minimiert den Erholungsdruck auf die Landwirtschaftszonen.
- G 9 Ziele zur räumlichen Gliederung
- G 9.1 Die kleinräumige Vielfalt ist zu stärken, dazu richtet der Kanton seine raumrelevanten Entscheide auf die vier Raumtypen aus:
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Stadtlandschaft;
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Zwischenlandschaft;
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Kulturlandschaft;
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Naturlandschaft.
- G 9.2 Stadtlandschaft
Bis 2040 finden mindestens 85 % des Bevölkerungs- und Beschäftigtenwachstums in der Stadtlandschaft statt.
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Die Gemeinden arbeiten in städtebaulichen Fragen stärker zusammen.
Als Grundlage für die nächsten Ortsplanungen entwickeln die betroffenen Gemeinden ein gemeinsames Bild für die ganze Stadtlandschaft.
Neben städtebaulichen Fragen (wo erhalten, wo umbauen, wo verdichten) sind Fragen der Freiraumplanung und der Erholung gemeinsam anzugehen.
Die Quartiere sind bei den Diskussionen anzuhören.
Der öffentliche Verkehr sowie Velo- und Fussverkehr sind zu stärken.
- S 1.1 Siedlungsgebiete
- S 1.1.1 Die Ausdehnung der Bauzonen in den rechtskräftigen Zonenplänen mit Stand Ende 2017 wird als Siedlungsgebiet im Richtplan festgesetzt.
- Es wird im Rahmen der nächsten Revision der Nutzungsplanung um maximal 10 Hektaren erweitert (Arrondierungen).
- Ausgenommen sind Zonen für Bauten und Anlagen des öffentlichen Interesses aufgrund eines umfassenden Bedarfsnachweises.
- S 1.1.2 Die Gemeinden sorgen mit entsprechenden Massnahmen für die Verfügbarkeit der rechtskräftigen Bauzonen.
- S 1.1.3 Die Gemeinden prüfen bei der Revision der Nutzungsplanung:
- Auszonungen von nicht verfügbaren Wohnzonen;
- Auszonungen von zu gross dimensionierten Arbeitsplatzgebieten;
- Auszonungen landschaftlich empfindlicher Bauzonen.
- S 1.1.4 Im Rahmen der nächsten Revision der Nutzungsplanung verzichten die Gemeinden auf substanzielle neue Einzonungen.
Der Kanton legt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die Verteilung der Arrondierungen auf die einzelnen Gemeinden fest.
Bevor die Gemeinden die Bauzonen arrondieren, zeigen sie auf:
- wie sie ihre Siedlungen nach innen entwickeln;
- dass an raumplanerisch zweckmässigen Orten arrondiert wird;
- dass die Gebiete verfüg- und erschliessbar sind und dies vertraglich gesichert ist.
- S 1.1.5
Die Umzonung einer Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen benötigt einen umfassenden Bedarfsnachweis.
- S 1.1.6 Der Kanton setzt Vorranggebiete für die Arbeitsnutzung fest. In diesen Gebieten ist keine Wohnnutzung zulässig (betriebsnotwendige Wohnnutzung ausgenommen).
Die Gemeinden prüfen die Umzonung von heutigen Arbeitszonen zu Industrie- und Gewerbezonen. - S 1.1.7 Der Kanton führt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden eine Arbeitszonenbewirtschaftung ein.
Diese zeigt für die Arbeitszonen auf:
- die Verfügbarkeit der Flächen;
- das Potenzial für Verdichtung;
- die Verfügbarkeit von Industrie- und Gewerbeflächen
- S 3 Hochhäuser
- S 3.1 Gebiete mit möglichen Standorten für Hochhäuser
- S 3.1.1 Neue Hochhäuser (höher als 30 Meter) sind im Kanton Zug nur in der Stadtlandschaft möglich. Sie bedingen einen Bebauungsplan.
- S 3.1.3 Ein Hochhausprojekt muss hohe Anforderungen erfüllen betreffend:
- Städtebau und Architektur;
- Anbindung an die Verkehrsinfrastruktur;
- Nutzungen;
- Ökologie und Umwelt;
- Vernetzung mit Grün- bzw. Naherholungsräumen.
- S 5 Siedlungsqualität/Dichten der Siedlungen/ Natur in der Siedlung/Naherholung.
- S 5.1 Siedlungsqualität
- S 5.1.1
Die Gemeinden sorgen für eine den Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechende Siedlungsqualität (Ortsbild, Qualität der Architektur, Umgebungs- und Freiraumgestaltung, Erschliessung und Parkierung).
- S 5.1.2 Die Gemeinden stärken in den Zentrumgebieten die ortsbaulichen Qualitäten.
Dazu ergreifen sie Massnahmen beispielsweise für die Verbesserung der Wege für den Langsamverkehr, das Schaffen und Beleben neuer öffentlicher Freiräume sowie die Gestaltung der Strassenräume.
- S 5.2 Dichten der Siedlungen
- S 5.2.1 Die Gemeinden stellen bei der Revision der Nutzungsplanung sicher, dass die Grundnutzung bei den Haltestellen der Stadtbahn und bei Bushaltestellen mit grosser Nachfrage genügend hohe Dichten zulässt.
- S 5.2.2 Die Gemeinden prüfen bei der Revision der Nutzungsplanung die heutigen Ausnützungsziffern ihrer Bauzonen. Sie achten auf eine sinnvolle Abstufung der Dichten zwischen benachbarten Zonen. Bei Bedarf legen sie in den kantonalen Verdichtungsgebieten Mindestdichten fest.
- S 5.2.3 In den Gebieten für Verdichtung ist eine erhöhte Ausnützung zulässig.
Die Gemeinden führen vor einer Umzonung mit Erhöhung der Ausnützungsziffer für grössere Teilgebiete oder das Gesamtgebiet ein qualifiziertes städtebauliches Variantenstudium durch.
Das Verfahren setzt sich mit mindestens folgenden Punkten auseinander:
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Städtebau, Nutzungsart, -verteilung und -mass;
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Erschliessung (MIV, ÖV, LV, Mobilitätsmanagement, Energieversorgung);
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Freiraum und landschaftliche Einbettung.
Im Rahmen des Variantenstudiums prüfen die Gemeinden auch die Umnutzung von Arbeits- zu Misch- oder Wohnzonen. Die Gemeinden sichern die Qualitäten des städtebaulichen Verfahrens grundeigen-tümerverbindlich im Zonenplanverfahren.
Die Ausnützungsziffern gelten als Richtwerte, eine Abweichung davon ist gestützt auf die städtebaulichen Studien zulässig:
- Gebiete für Verdichtung I: Ausnützungsziffer bis 2;
- Gebiete für Verdichtung II: Ausnützungsziffer bis 3,5.
- S 5.2.4 Der Kanton ist stufengerecht in die städtebaulichen Studien einzubinden.
- S 5.2.5 Der Kanton führt eine quantitative und qualitative Erfolgskontrolle für die Gebiete für Verdichtung durch.
Er zeigt dem Kantonsrat spätestens 2020 auf, ob und wie die Verdichtung realisiert wurde. Findet die Verdichtung nicht statt, ist der Richtplan spätestens 2022 anzupassen.
Art 39 Planungs- & Baugesetz des Kantons Zug
Erlass von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungsplänen
- Sollen gemeindliche Bauvorschriften, Zonen- oder Bebauungspläne erlassen, geändert oder aufgehoben werden, lässt der Gemeinderat seinen Entwurf von der Baudirektion vorprüfen. Die Vorprüfung ist innerhalb von 3 Monaten vorzunehmen.
- Nach der Vorprüfung legt der Gemeinderat den bereinigten Entwurf während 30 Tagen öffentlich auf. Die Auflage ist im Amtsblatt zweimal anzuzeigen.
- Während der Auflagefrist können beim Gemeinderat schriftlich Einwendungen erhoben werden. Die Berechtigung dazu ist nicht beschränkt.
- Nach Ablauf der Auflagefrist stimmt die Gemeinde über die Anträge des Gemeinderates in Kenntnis der Einwendungen und der Vorbehalte der Baudirektion ab. Mit der Abstimmung sind die Einwendungen erledigt.