Argumente Antrag Zythus

Antrag

§13 Bebauungsplanpflicht Ziff. 9 Zythus des Entwurfs der neuen Bauordnung ist wie folgt zu ändern (Änderung in fett):

  • Die zentrale und wichtige Lage ist unter Einbezug ihres räumlichen Umfeldes in einem partizipativen Verfahren mit einem guten Städtebau und einem attraktiven Nutzungsmix als Begegnungsort zu entwickeln.
  • Für das Gebiet ist eine moderate angemessene Geschossigkeit und hohe Dichte mit entsprechender Durchlässigkeit zu ermitteln (Bauweise rund viergeschossig und eine Ausnützungsziffer zwischen 1.2 bis 1.5 anzustreben)
Situation

Das Gebiet Zythus-Areal wird gemäss Planungsbericht nach Art.47 RPV für Aufgaben im öffentlichen Interesse (Zone OeIB) nicht benötigt und sollen umgezont werden (Seite 36).

Das Gebiet gehört zu einem grossen Teil dem Kan­ton (Seite 10). Im Zusammenhang mit der geplanten Kantonsschule in Risch ist ein Landabtausch mit der SBB geplant. Es ist vorgesehen, das Zythus-Areal von der OeIB-Zone in eine Mischzone (nachgelagert zur laufenden Ortsplanungsre­vision) zu überführen. Die passende Grundzonierung soll im Rahmen der gemeinsamen Arealentwicklung mit Bebauungsplanver­fahren ermittelt werden und wird daher nicht in dieser Revision vorgenommen.

Die Grundzonierung im Gebiet Zythus wird mit dieser Vorlage nicht angepasst. Das Gebiet wird aufgrund seiner wichtigen und exponierten Lage im Zentrum des Ortsteils See mit einer ordentlichen BBP-Pflicht überlagert. Zweck der Pflicht ist, dass das Gebiet aufgrund seiner zentralen und wichtigen Lage unter Einbezug seines räumlichen Umfelds mit einem guten Städtebau und einem attraktiven Nutzungsmix als Begegnungsort entwickelt wird. Für das Gebiet ist im Rahmen des BBP-Verfahrens gemäss REK eine angemessene Geschossigkeit und hohe Dichte mit entsprechender Durchlässigkeit zu erzielen (siehe REK: M 3.02).

Begründung

Im Rahmen des vom Gemeinderat geführten öffentlichen Mitwirkungsverfahren betreffend die laufende Ortsplanungsrevision ist klar zum Ausdruck gekommen, dass die Mehrheit der Bewohnerinnen und Bewohner von Hünenberg den dörflichen Siedlungscharakter unserer Gemeinde behalten will.

Die jetzt vom Gemeinderat vorgeschlagene Formulierung „angemessene Geschossigkeit“, städtebauliche Entwicklung“ ist ein unspezifischer Rechtsbegriff und würde zukünftige Hochhäuser grundsätzlich ermöglichen.

„Angemessen“ kann auch „an den bestehenden Hochhäusern gemessen“ ausgelegt werden, beispielsweise von der zukünftigen Besitzerin SBB.

Der Gemeinderat selber hat in seinem am 5. April 2022 verabschiedeten Raumentwicklungskonzept 2024 die Formulierung «moderate Geschossigkeit» gewählt und eine «Bauweise rund viergeschossig und eine Ausnützungsziffer zwischen 1.2 bis 1.5» festgesetzt (REK Massnahme M3.02, Seite 34). Davon steht im Entwurf der neuen Bauordnung nichts mehr. Die Bauordnung sollte jedoch klare Regeln und Vorschriften enthalten und nicht undefinierte Rechtsbegriffe.

Zudem hat der Gemeinderat der Bevölkerung ein «partizipatives Verfahren», d.h. unter Mitwirkung der betroffenen Bevölkerung, in Aussicht gestellt. Auch davon ist im Entwurf der neuen Bauordnung nichts mehr zu lesen.